​ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER HUNGARY-MEAT
LEBENSMITTELINDUSTRIE-PRODUKTIONS-, DIENSTLEISTUNGS- UND HANDELSGESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG
FÜR TRANSPORT- UND SPEDITIONSRECHTLICHE RECHTSVERHÄLTNISSE:

​I. ALLGEMEINE ANGABEN:

 Allgemeine Angaben der Hungary-Meat Kft. und die Erreichbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

​1. Firmenname: Hungary - Meat Élelmiszeripari Termelő Szolgáltató és Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság
​2. Abgekürzter Firmenname: Hungary-Meat Kft.
​3. Sitz: 6100 Kiskunfélegyháza, Majsai út 30.

​Die jeweils gültigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt), die für die Rechtsverhältnisse zwischen der Hungary-Meat Élelmiszeripari Termelő Szolgáltató és Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság (im Folgenden „Hungary-Meat Kft.“ genannt) und den in den oben genannten Rechtsverhältnissen beteiligten anderen Partei(en) (im Folgenden „Beauftragter“ genannt) in Bezug auf die von der Hungary-Meat Kft. in Anspruch genommenen Speditions- sowie – ob Straßentransport, Luft-, Wasser- oder multimodale Transporte – Frachtleistungen gelten und zwingend anzuwenden sind, können jederzeit auf der Internetseite von Hungary-Meat Kft. unter https://hungarymeat.hu/hu/Kezdolap.html eingesehen werden.

​II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN:

 Im Rahmen der Auslegung und Anwendung dieser AGB haben die nachstehenden Begriffe die hier festgelegte Bedeutung:

​Fuhrunternehmer:
Eine wirtschaftliche Gesellschaft, unabhängig davon, ob sie ungarischer oder ausländischer Herkunft ist, eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, ein Einzelunternehmer, eine Privatperson usw., die die von der Hungary-Meat Kft. verkaufte/zu verkaufende Ware oder das Produkt (im Folgenden: „Ware oder Sendung“) unter Nutzung eines Transportmittels auf der Grundlage eines Frachtvertrags gegen Frachtvergütung vom Absender zum Empfänger befördert und die Ware am Bestimmungsort dem Empfänger übergibt. Der Begriff „Fuhrunternehmer“ umfasst darüber hinaus auch Subunternehmer des Fuhrunternehmers sowie alle Fuhrunternehmer, die gegebenenfalls an einer in diesem Zusammenhang entstandenen Kette von Subunternehmern beteiligt sind. Darüber hinaus umfasst der Begriff „Fuhrunternehmer“ in Fällen, in denen ein Speditionsrechtsverhältnis besteht, auch alle Fuhrunternehmer und deren Subunternehmer, die vom Spediteur, den die Hungary-Meat Kft. beauftragt hat, in Anspruch genommen werden.
(im Folgenden einzeln oder gemeinsam als „Fuhrunternehmer“ bezeichnet)

​Spediteur:
Eine wirtschaftliche Gesellschaft, unabhängig davon, ob sie ungarischer oder ausländischer Herkunft ist, eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, ein Einzelunternehmer, eine Privatperson usw., die in ihrem eigenen Namen, jedoch im Interesse der Hungary-Meat Kft., Frachtverträge und/oder mit der Beförderung der Ware zusammenhängende Verträge abschließt oder in diesem Zusammenhang rechtsverbindliche Erklärungen abgibt. Darüber hinaus nimmt der Spediteur in seinem eigenen Namen, aber im Interesse der Hungary-Meat Kft., andere für die Beförderung der Ware oder den Transport erforderliche Dienstleistungen in Anspruch. Dabei verpflichtet sich der Spediteur, die Beförderung der Ware im Einklang mit den Interessen der Hungary-Meat Kft. so zu organisieren, dass der Transport nicht mit eigenen oder von ihm gemieteten oder geleasten Transportmitteln durchgeführt wird, sondern mit den Transportmitteln des vom Spediteur beauftragten Fuhrunternehmers oder dessen Subunternehmer(n).

​Beauftragter:
Abhängig davon, ob ein Transport- oder Speditionsrechtsverhältnis entsteht, bezeichnet der Begriff „Beauftragter“ entweder den Fuhrunternehmer oder den Spediteur, der in einem Rechtsverhältnis mit der Hungary-Meat Kft. steht (im Folgenden gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet).

​Empfänger:
Jede ungarische oder ausländische juristische oder natürliche Person, Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit usw., an die die Hungary-Meat Kft. die Ware verkauft, sowie jede Person, an die der jeweilige Beauftragte die zur Spedition/Transport übernommene oder zu übernehmende Ware zu liefern verpflichtet ist.

​Dienstleistung:
Die von der Hungary-Meat Kft. bestellte Transport- oder Speditionsdienstleistung, die der Beauftragte für die Hungary-Meat Kft. erbringt.

​Transportdauer:
Die gesamte Dauer der Erbringung der Dienstleistung, die von der Übernahme der Ware durch den Beauftragten – oder im Falle von Speditionsleistungen durch den vom Beauftragten ausgewählten oder beauftragten Fuhrunternehmer – bis zur Übergabe an den Empfänger reicht. Dies umfasst auch die Zeit, während der die Ware gegebenenfalls gelagert, aufbewahrt, umgeschlagen usw. wird, und zwar innerhalb des Zeitraums von der Übernahme der Ware durch den Beauftragten – oder im Falle von Speditionsleistungen durch den vom Beauftragten ausgewählten oder beauftragten Fuhrunternehmer – bis zur Übergabe an den Empfänger.

​Transportmittel:
Straßenfahrzeug, Schiff, Luftfahrzeug usw.

​Vertrag:
Die zwischen der Hungary-Meat Kft. und dem jeweiligen Beauftragten geschlossene individuelle Vereinbarung über ein Transport- oder Speditionsrechtsverhältnis – entweder durch Annahme der jeweiligen Bestellung gemäß diesen AGB oder in einem gesonderten Dokument festgehalten. Auf diesen Vertrag finden die Bestimmungen der vorliegenden AGB entsprechend Anwendung, sodass die Regelungen dieser AGB Bestandteil des Vertrages werden.

​Höhere Gewalt:
Jedes unvorhersehbare, unabwendbare Ereignis, dessen Eintritt weder der Hungary-Meat Kft. noch dem jeweiligen Beauftragten angelastet werden kann und das zudem unabhängig vom Einfluss, Willen und/oder Handeln der genannten Parteien ist. Es handelt sich um eine vorübergehende Situation oder ein unabwendbares Hindernis außerhalb der Kontrolle der Parteien. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, militärische Sonderoperationen, staatlich angeordnete Beschlagnahmung oder Requirierung, Naturkatastrophen, Brände, Überschwemmungen, Erdbeben, weitreichende Tierseuchen (insbesondere, aber nicht ausschließlich: Afrikanische Schweinepest), die Importverbote für Fleisch in mehreren Ländern oder in einem Land, das als Ziel- oder Transitland der Transporte gilt und wesentliche Märkte der Hungary-Meat Kft. darstellt, betreffen, weitreichende Streiks oder andere unabwendbare äußere Umstände, Notlagen, die die vertragsgemäße Erfüllung durch den Beauftragten erheblich behindern oder zweifelsfrei unmöglich machen.

​III. ANWENDBARKEIT DIESER AGB:

​1. Wenn zwischen der Hungary-Meat Kft. und dem Beauftragten im Hinblick auf die Dienstleistung ein Vertrag abgeschlossen wird, der das entsprechende Transport-/Speditionsrechtsverhältnis regelt, sind in erster Linie die Bestimmungen des jeweiligen Vertrags auf das entstandene Transport-/Speditionsrechtsverhältnis anzuwenden. Hinsichtlich der im Vertrag nicht geregelten Angelegenheiten sind die Bestimmungen dieser AGB anzuwenden, da die Regelungen dieser AGB ebenfalls gemäß ihrem Inhalt Bestandteil des jeweiligen Vertrags werden. Für in den AGB nicht geregelte Angelegenheiten gelten im Inland die Bestimmungen des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz V von 2013, im Folgenden: „Ptk.“), die für Transport- und Speditionsverträge relevant sind. Für internationale Verhältnisse, sofern der Vertrag als ein internationaler Transport- oder Speditionsvertrag gilt, sind die Bestimmungen des „Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“ (im Folgenden: „CMR-Übereinkommen“) anzuwenden, das durch die Gesetzesverordnung Nr. 3 von 1971 verkündet wurde und am 19. Mai 1956 in Genf abgeschlossen wurde.

​2. Wenn eine Bestimmung des Vertrags von den in den AGB festgelegten Regelungen abweicht, ist für den Vertrag die betreffende Bestimmung gemäß den im Vertrag festgelegten Regelungen anzuwenden.

​3. Die in diesen AGB festgelegten Bestimmungen sind auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser AGB auf der Website abgeschlossen werden.

4. Die Bestimmungen dieser AGB werden somit auch Bestandteil der zwischen der Hungary-Meat Kft. und dem Beauftragten geschlossenen Verträge. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Hungary-Meat Kft. an den Beauftragten gesendeten Bestellungen und Anfragen – sei es per E-Mail oder auf anderem schriftlichen Wege – sowie die auf dieser Grundlage geschlossenen schriftlichen Verträge die zwingende Anwendbarkeit dieser AGB vorschreiben und deren Verfügbarkeit genau angeben.

​5. Diese AGB sind für alle Dritten auf der in diesen AGB angegebenen Website der Hungary-Meat Kft. verfügbar. Sollten diese AGB aus irgendeinem nachweisbaren Grund nicht auf der in diesen AGB angegebenen Website der Hungary-Meat Kft. verfügbar sein, wird die Hungary-Meat Kft. diese auf schriftliche Anfrage des Beauftragten – auch per E-Mail – gesondert an den anfragenden Beauftragten senden.

​6. Sofern der Beauftragte nach Erhalt der von der Hungary-Meat Kft. gesendeten Anfrage/Aufforderung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden – also noch vor Abschluss des entsprechenden Vertrags – nicht schriftlich, auch per E-Mail, ausdrücklich und eindeutig gegen eine Bestimmung dieser AGB Einspruch erhebt bzw. nicht angibt, welche spezifischen Bedingungen der AGB er nicht akzeptiert, gilt dies gemäß § 6:78 (3) des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ptk.) als vollständige Annahme dieser AGB durch den Beauftragten. Folglich kann der Beauftragte in Bezug auf diese keine Ansprüche oder Forderungen gegen die Hungary-Meat Kft. geltend machen und sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht darauf berufen, dass die in diesen AGB festgelegten Bestimmungen vom Beauftragten nicht vollständig akzeptiert wurden oder dass die Bestimmungen dieser AGB keinen Bestandteil der zwischen der Hungary-Meat Kft. und dem Beauftragten bestehenden Rechtsverhältnisse bilden.

7. Verhältnis/Anwendbarkeit von AGB:

​7.1. Wenn die Hungary-Meat Kft. ihre Bestellung unter Verweis auf diese AGB übermittelt und die andere Partei diese mit ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt, und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander in Widerspruch stehen, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien Bestandteil des Vertrags.

​7.2. Wenn eine Bestimmung in den von der Hungary-Meat Kft. angewendeten AGB und eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei in einer nicht wesentlichen Angelegenheit voneinander abweichen, kommt der Vertrag zustande, und die sich nicht widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des Vertrags.

​7.3. Wenn die Hungary-Meat Kft. ihre Bestellung unter Verweis auf diese AGB aufgibt und die andere Partei diese mit einem Verweis auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen annimmt, es jedoch in wesentlichen Punkten Unterschiede zwischen den AGB der Hungary-Meat Kft. und den in der Bestellbestätigung der anderen Partei genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt, kommt der Vertrag in dieser Form nicht zustande. Falls der Vertrag in dieser Form nicht zustande kommt, können die Parteien vereinbaren, dass keine der beiden AGB auf den zwischen ihnen zu schließenden Vertrag angewendet wird.

​7.4. Wenn der betreffende Beauftragte innerhalb der in Punkt 6 genannten Frist und gemäß den dort festgelegten Bedingungen gegenüber der Hungary-Meat Kft. angibt, welche Bestimmungen dieser AGB er nicht akzeptiert, ist der betreffende Beauftragte verpflichtet, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden, Verhandlungen mit der Hungary-Meat Kft. aufzunehmen. Etwaige Vereinbarungen, die sich aus solchen Verhandlungen ergeben, müssen von den Parteien schriftlich festgehalten werden. Falls der betreffende Beauftragte innerhalb der genannten Frist keine Verhandlungen mit der Hungary-Meat Kft. initiiert, kann er sich später in keinem Zusammenhang darauf berufen, dass er die angegebenen Bestimmungen dieser AGB nicht akzeptieren möchte. In diesem Fall gelten die oben genannten Konsequenzen und sind für den betreffenden Beauftragten und den jeweiligen Vertrag verbindlich und anzuwenden. Sollten die Verhandlungen zwischen dem Beauftragten und der Hungary-Meat Kft. innerhalb von 2 (zwei) Arbeitstagen nach Beginn der Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen, kommt das betreffende Rechtsverhältnis bzw. der betreffende Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande.

​IV. ZUSTANDEKOMMEN DER VERTRÄGE, VERTRAGSÄNDERUNGEN WÄHREND DER ERFÜLLUNG, UNTERSCHRIFT VON BESTELLUNGEN, VERTRÄGEN UND DEREN ÄNDERUNGEN SOWIE ERKLÄRUNGEN ZUR ERFÜLLUNG, UND DIE KOMMUNIKATION ZWISCHEN DEN PARTEIEN:

​9. Zustandekommen eines schriftlichen Vertrags in gesonderter Urkunde: Wenn die Hungary-Meat Kft. und der betreffende Beauftragte einen schriftlichen Vertrag in Form einer gesonderten Urkunde über die Dienstleistung abschließen, kommt der Vertrag zwischen den Parteien zustande, sobald die gesonderte Urkunde von beiden Parteien, also sowohl von der Hungary-Meat Kft. als auch vom Beauftragten, unterzeichnet wurde. Der Vertrag kommt auch dann zustande, wenn die Parteien, die sich an unterschiedlichen Orten befinden und zu unterschiedlichen Zeiten unterzeichnen, jeweils ein Exemplar der Urkunde im Namen der Hungary-Meat Kft. bzw. des Beauftragten unterzeichnen und das unterzeichnete Dokument eingescannt per E-Mail an die jeweils andere Partei an die angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse senden. In diesem Fall gilt der Vertrag als an dem Tag geschlossen, an dem die Partei, die den Vertrag später unterzeichnet hat, diesen per E-Mail an die andere Partei sendet.

​10. Zustandekommen eines Vertrags ohne Unterzeichnung einer gesonderten Urkunde: Wenn die Hungary-Meat Kft. und der betreffende Beauftragte keinen schriftlichen Vertrag in Form einer gesonderten Urkunde über die Dienstleistung abschließen, kommt der Vertrag – also das spezifische Transport- oder Speditionsrechtsverhältnis – zwischen der Hungary-Meat Kft. und dem Beauftragten gemäß den folgenden Unterpunkten zustande:

​10.1. Vertragsabschlussprotokoll: A) Übermittlung einer individuellen Bestellung und Bestimmungen im Zusammenhang mit dem daraus entstehenden Vertrag:

​10.1.1. Die Hungary-Meat Kft. sendet eine schriftliche individuelle Bestellung an den Beauftragten auf Grundlage der zuvor vom Beauftragten mitgeteilten Preisliste/des Angebots. Die individuelle Bestellung muss in jedem Fall mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Art der zu transportierenden Ware (frisch oder gefroren);
b) Vorgabe der während des Transports einzuhaltenden Transporttemperatur;
c) Im Falle einer Dienstleistung ins Ausland die Orte der Übergabe und der Zustellung gemäß Punkt 3 des CMR;
d) Betrag des Frachtentgelts/Speditionsentgelts;
e) Genaue Frist für die Übergabe und Zustellung der Sendung, wobei bei internationalem Transport oder Spedition die Frist in der jeweiligen Ortszeit anzugeben ist;
f) Jegliche spezielle Vorgaben oder als wesentlich erachtete sonstige Umstände oder Anforderungen bezüglich der Sendung und/oder der Durchführung der Transportaufgabe.

​10.1.2. Der Beauftragte kann die individuelle Bestellung innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden nach deren Mitteilung nicht mündlich, sondern ausschließlich schriftlich bestätigen. Wenn der Beauftragte die individuelle Bestellung innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden durch eine schriftliche Bestätigung mit dem in der Bestellung enthaltenen Inhalt annimmt, kommt der Vertrag zwischen den Parteien am Tag der Annahme der individuellen Bestellung zustande. Falls der Beauftragte die individuelle Bestellung nicht innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden bestätigt, kommt der Vertrag automatisch nach Ablauf der 24 (vierundzwanzig) Stunden mit dem Inhalt der individuellen Bestellung zwischen den Parteien zustande. Wenn der Beauftragte jedoch innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden eine Bestätigung mit abweichendem Inhalt im Vergleich zur individuellen Bestellung sendet oder die individuelle Bestellung ablehnt, kommt der Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande. In diesem Fall kann der Vertragsabschlussprozess von Neuem beginnen.

​B.) Befugnis der Hungary-Meat Kft. in Bezug auf die Rückbestätigung der individuellen Bestellung durch den Beauftragten: 10.1.3. Sollte die Hungary-Meat Kft. nach eigenem Ermessen entscheiden, dem betreffenden Beauftragten eine längere Frist als die im vorherigen Punkt A.) genannten 24 Stunden für die Annahme der individuellen Bestellung einzuräumen, teilt die Hungary-Meat Kft. dies dem betreffenden Beauftragten unter genauer Angabe der verlängerten Frist mit.

​11. Bestimmungen zur Änderung der Verträge nach Beginn der Erfüllung gemäß den Anforderungen der Hungary-Meat Kft.:
Wenn der Beauftragte im Rahmen des oben beschriebenen Rechtsverhältnisses bereits mit der Erbringung der Dienstleistung begonnen hat und die Hungary-Meat Kft. anschließend die Bestellung – und somit das bestehende vertragliche Rechtsverhältnis – ändern möchte, ist der Ansprechpartner der Hungary-Meat Kft. verpflichtet, nach Möglichkeit unverzüglich Rücksprache mit dem Ansprechpartner des Beauftragten zu halten. Der Ansprechpartner des Beauftragten ist verpflichtet, auf die Anfrage der Hungary-Meat Kft. unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 12 Stunden, mindestens auf elektronischem Weg die Annahme oder Ablehnung der Änderung zu bestätigen. Wenn der Beauftragte die Änderung gemäß den oben genannten Anforderungen bestätigt oder wenn der Beauftragte innerhalb der genannten Frist keine ausdrückliche Ablehnung der Änderung mitteilt, wird das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien entsprechend den von der Hungary-Meat Kft. beabsichtigten Änderungen angepasst. Der Beauftragte ist nur dann berechtigt, die Änderung abzulehnen, wenn nachweislich belegt ist, dass dies eine Mehrbelastung von mehr als 50 % im Vergleich zu den ursprünglichen Bedingungen des Rechtsverhältnisses für den Beauftragten darstellt.

​12. Bestimmungen seitens der Hungary-Meat Kft. zu Unterschriften, Erklärungen und Kommunikation: Die Verträge in gesonderter Urkunde sowie deren Änderungen dürfen seitens der Hungary-Meat Kft. ausschließlich von den jeweils zeichnungsberechtigten Geschäftsführer(n) unterzeichnet werden. Hinsichtlich der Anforderung von Angeboten und Bestellungen bei den Beauftragten, der Annahme von Angeboten, der Kommunikation mit den Beauftragten sowie der Erfüllung der Verträge ist neben der oben genannten unterzeichnungsberechtigten Person auch ein Mitarbeiter der Hungary-Meat Kft., der vom jeweiligen Geschäftsführer mündlich und/oder schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, berechtigt, mündliche oder schriftliche Erklärungen (per Brief, E-Mail oder Fax) abzugeben.

​V. ERFÜLLUNG DER VERTRÄGE UND BESTIMMUNGEN ZUM RÜCKTRITT:

13. Bereitstellung des Transportmittels: 13.1. Der Beauftragte ist verpflichtet, für die Erbringung der Dienstleistung ein Transportmittel bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, dessen Typ und Zustand so beschaffen sind, dass es sich am besten für den sicheren und fristgerechten Transport der im Vertrag und/oder der individuellen Bestellung angegebenen Sendung zum vertraglich vereinbarten Bestimmungsort eignet. Im Falle einer Speditionsdienstleistung hat der Beauftragte das Transportmittel vorab anhand dieser Kriterien bei der Auswahl des Fuhrunternehmers zu prüfen. Die Auswahl oder Beauftragung des Transportmittels liegt im Verantwortungsbereich des Beauftragten. Sollte der Beauftragte gegen den Vertrag verstoßen, ist er nicht von den negativen rechtlichen Konsequenzen des Vertragsbruchs befreit, auch nicht unter Berufung darauf, dass das Transportmittel ungeeignet war, die Dienstleistung zu erbringen.

13.1. Unabhängig von der im vorherigen Punkt genannten Verpflichtung des Beauftragten kann die Hungary-Meat Kft., falls das für die Beladung bereitgestellte Transportmittel als ungeeignet angesehen wird, dies dem Beauftragten mündlich oder schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen. In einem solchen Fall ist der Beauftragte, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, verpflichtet, für die Bereitstellung eines Ersatztransportmittels gemäß den Anforderungen der Hungary-Meat Kft. zu sorgen. Alle daraus entstehenden zusätzlichen Kosten und nachweislichen Schäden trägt in jedem Fall der Beauftragte.

​14. Übernahme der Sendung zum Transport:

14.1. Beim Beladen und Platzieren der Sendung auf das Transportmittel übernimmt der Fuhrunternehmer von der Hungary-Meat Kft. die entsprechenden Transportdokumente (insbesondere, aber nicht ausschließlich: das CMR/Frachtbrief).

​14.1.1. Sobald der Fuhrunternehmer die entsprechenden Transportdokumente übernommen hat und den Erhalt durch die Unterzeichnung des CMR/Frachtbriefs bestätigt, gilt die Übernahme als Nachweis dafür, dass die vollständig beladene und auf dem Transportmittel platzierte Sendung in seinem Verantwortungsbereich ordnungsgemäß geprüft wurde. Ab diesem Zeitpunkt haftet der betreffende Beauftragte für alle daraus resultierenden Schäden, einschließlich möglicher Schäden an der Sendung und/oder am Transportmittel.

​14.1.2. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass im Falle einer Speditionsdienstleistung der vom Spediteur beauftragte Fuhrunternehmer für das oben beschriebene Verhalten verantwortlich ist, und der beauftragte Spediteur gegenüber der Hungary-Meat Kft. für dieses Verhalten haftet.

​14.1.3. Der Fuhrunternehmer (sowie der bei der Beladung anwesende Fahrzeugführer) ist ausschließlich berechtigt, das Betriebsgelände der Hungary-Meat Kft. zum Zweck der Beladung der Sendung zu betreten, wenn er über ein gültiges Gesundheitsbuch verfügt, weiße Arbeitskleidung, Haarnetz, Handschuhe und Schuhüberzieher trägt und eine gültige Lungenuntersuchungsbescheinigung vorweisen kann.

​14.2. Der Beauftragte ist verantwortlich für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf das zulässige Gesamtgewicht, die Achslast, die Achsgruppenzuladung und die Abmessungen der Transportmittel während der Erbringung der Dienstleistung. Sollte der Beauftragte – oder im Falle einer Speditionsdienstleistung der vom Beauftragten ausgewählte oder beauftragte Fuhrunternehmer – eine Dienstleistung mit einem Transportmittel durchführen, dessen Ladung das zulässige Gewicht überschreitet, haftet der Beauftragte für alle daraus resultierenden Konsequenzen, einschließlich Bußgeldern und Strafen.

​14.3. Die Kontrollpflicht des Fuhrunternehmers bei der Übernahme der Sendung – einschließlich während der Beladung und Platzierung – erstreckt sich auf die sichere Platzierung der Paletten sowie die Überprüfung der Achslast.

14.4. Der Spediteur ist bei der Übernahme der Sendung verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihm beauftragte Fuhrunternehmer alle in dem vorherigen Punkt genannten Kontrollmaßnahmen sowie die Informations- und Empfehlungspflichten durchführt. Falls die in dem vorherigen Punkt und in diesem Punkt beschriebenen Pflichten nicht erfüllt werden, haftet der Beauftragte für alle daraus resultierenden Schäden und Kosten gegenüber der Hungary-Meat Kft.

14.5. Am Ort der Beladung/Verladung der Sendung übergibt die Hungary-Meat Kft. oder lässt die Hungary-Meat Kft. dem Fuhrunternehmer gleichzeitig mit der ordnungsgemäßen Platzierung und Verladung der Sendung alle für den Transport der Sendung zum Bestimmungsort erforderlichen Dokumente. Sollte offensichtlich sein, dass die zur Weiterleitung der Sendung bereitgestellten Informationen oder Dokumente für die Durchführung des Transports nicht ausreichend sind, ist der Fuhrunternehmer verpflichtet, die Hungary-Meat Kft. bei der Übernahme der Sendung nachweislich darauf hinzuweisen und die Übergabe der notwendigen Informationen/Dokumente anzufordern. Bei Unterlassung haftet der Fuhrunternehmer für alle daraus entstehenden Kosten und Schäden. Der Spediteur ist bei der Übernahme der Sendung verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihm beauftragte Fuhrunternehmer die in dem vorherigen Satz genannten Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Bei Nichteinhaltung haftet der Spediteur für alle daraus resultierenden Kosten und Schäden gegenüber der Hungary-Meat Kft.

​15. Durchführung des Transports
(unabhängig davon, ob ein Transport- oder Speditionsrechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht):

15.1. In Ermangelung besonderer Vorgaben ist der Beauftragte verpflichtet, während der gesamten Transportdauer alle allgemein vom Fuhrunternehmer/Spediteur üblicherweise erwartbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den sicheren Transport der Sendung zu gewährleisten. Zu den allgemein erwartbaren Maßnahmen zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich:
Sicherstellung des ordnungsgemäßen technischen Zustands des Transportmittels,
Sicherstellung, dass das Transportmittel für den Transport der Ware geeignet ist,
Überprüfung der Ausstattung des Transportmittels,
Sicherstellung des technischen Zustands der für den Transport der Ware erforderlichen Container,
Einhaltung der vorgeschriebenen Transporttemperatur,
Sicherstellung der erforderlichen Zwischenlagertemperatur bei Transport der Ware in mehreren Etappen,
Wahrung der Unversehrtheit der von der Hungary-Meat Kft. angebrachten Siegel am Transportmittel,
Schutz der Sendung mit zusätzlichen Sicherheitsvorrichtungen,
Angemessene Bewachung der Ware,
Ordnungsgemäße Platzierung der Ware,
Sicherstellung der korrekten Lagerung und Handhabung der Ware während der gesamten Transportdauer.

​15.2. Im Falle eines Transportschindernisses, das die fristgerechte Durchführung der Dienstleistung verhindert, ist der Beauftragte verpflichtet, die Hungary-Meat Kft. unverzüglich auf angemessene Weise und mit entsprechendem Inhalt schriftlich zu informieren und Anweisungen einzuholen. Sollte das Hindernis aufgrund eines Umstands entstehen, der in den Kontrollbereich und/oder sonstigen Interessensbereich des Fuhrunternehmers bzw., im Falle eines Speditionsrechtsverhältnisses, des vom Spediteur beauftragten Fuhrunternehmers fällt, ist der Beauftragte verpflichtet, die zusätzlichen Kosten für die aufgrund des Hindernisses erteilten Anweisungen zu tragen.

​15.3. Die Hungary-Meat Kft. ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Leistung des Beauftragten bzw., im Falle eines Speditionsrechtsverhältnisses, des vom Spediteur beauftragten Fuhrunternehmers kontinuierlich zu überwachen. Dazu gehört die Überprüfung der beruflichen Eignung und Qualifikation des Fahrers des für den Transport der Sendung eingesetzten Transportmittels – auch durch Anforderung von Dokumentationen – sowie gegebenenfalls das Erheben von Beanstandungen gegenüber dem Fahrer des Transportmittels. In einem solchen Fall ist der Beauftragte verpflichtet, die Beanstandung der Hungary-Meat Kft. unverzüglich zu untersuchen und, falls erforderlich, Abhilfe zu schaffen. Unterlässt der Beauftragte die in diesem Punkt 15 beschriebenen Pflichten, haftet er für alle damit verbundenen Schäden und Kosten gegenüber der Hungary-Meat Kft.

​16. Übergabe der Sendung: Der Empfänger ist verpflichtet, die Sendung nach deren Ankunft zu überprüfen. Falls ein Mangel oder eine Beschädigung festgestellt wird, muss der Empfänger dies auf dem Frachtbrief ausdrücklich vermerken und, falls erforderlich, ein Schadensprotokoll aufnehmen. Alle zur Schadensdokumentation erforderlichen Unterlagen (z. B. Fotografien) sind dem Schadensprotokoll als Anhang beizufügen. Das Schadensprotokoll ist nur mit der Unterschrift des Fahrers/Beauftragten des Transportmittels gültig, der zudem auf dem Protokoll Anmerkungen machen kann. Der Empfänger ist verpflichtet, den auf dem Frachtbrief vermerkten Vorbehalt sowie das Schadensprotokoll innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden nach der Übergabe der Sendung sowohl an die Hungary-Meat Kft. als auch an den Beauftragten zu senden, um die Schadensbewertung und weitere Maßnahmen zu ermöglichen. Der Fuhrunternehmer bzw., im Falle eines Speditionsrechtsverhältnisses, der vom Spediteur beauftragte Fuhrunternehmer ist verpflichtet, die Einhaltung der in diesem Punkt genannten Bestimmungen zu unterstützen. Unterlässt der Beauftragte die Einhaltung der vorstehenden Pflichten, haftet er für alle damit verbundenen Schäden und Kosten gegenüber der Hungary-Meat Kft., unabhängig davon, ob ein Transport- oder ein Speditionsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde.

​17. Verweigerung der Annahme der Sendung:

​17.1. Wenn der Empfänger die Annahme der Sendung verweigert, ist der Beauftragte verpflichtet, unverzüglich Anweisungen von der Hungary-Meat Kft. einzuholen und anschließend die Sendung gemäß den Anweisungen der Hungary-Meat Kft. an den darin angegebenen Ort und innerhalb der vorgegebenen Frist zu transportieren. Die Kosten für den abweichenden Transport, der in den Anweisungen angegeben ist, trägt der Beauftragte in den Fällen, in denen die Annahmeverweigerung des Empfängers auf ein Verschulden des Beauftragten oder, im Falle eines Speditionsrechtsverhältnisses, auf ein Verschulden des vom Spediteur beauftragten Fuhrunternehmers zurückzuführen ist. Erfüllt der Beauftragte die in diesem Punkt und in den Anweisungen der Hungary-Meat Kft. genannte Verpflichtung zur weiteren Beförderung der Sendung nicht oder verweigert er die Anweisung der Hungary-Meat Kft. zur Beförderung der Sendung an einen anderen Ort, so haftet der Beauftragte vollumfänglich für den durch die Verweigerung verursachten Schaden der Hungary-Meat Kft.

​18. Rücktritt vom Vertrag:

​18.1. Die Hungary-Meat Kft. ist berechtigt, jederzeit bis zum Beginn der Dienstleistung ohne Angabe von Gründen vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten bzw. den bereits bestätigten oder im entsprechenden Vertrag übernommenen Transport ohne zusätzliche Kostenerstattung zu stornieren.

​18.2. Der Beauftragte ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

​18.3. Sollte der Beauftragte entgegen des oben genannten Verbots vom Vertrag zurücktreten bzw. den Transport vor Beginn der Dienstleistung stornieren, ist er verpflichtet, der Hungary-Meat Kft. den daraus resultierenden Gesamtschaden zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Beauftragte mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Marktverkaufspreises der für den Transport übernommenen Ware (d. h. des Verkaufspreises, den die Hungary-Meat Kft. bei Verkäufen an Dritte anwendet) an die Hungary-Meat Kft. zu zahlen.

​VI. WEISUNGSRECHT, VERFÜGUNGSRECHT, PFLICHT ZUR SICHERHEITSLEISTUNG:

​19. Die Hungary-Meat Kft. hat basierend auf dem geschlossenen Vertrag bzw. den Verträgen ein Weisungsrecht gegenüber dem Beauftragten. Im Rahmen dieses Weisungsrechts ist der Beauftragte verpflichtet, die Dienstleistung gemäß den Anweisungen der Hungary-Meat Kft. auszuführen.

​20. Die Hungary-Meat Kft. hat bis zur Übergabe der Sendung oder solange der Empfänger nicht über die Sendung verfügt, das Verfügungsrecht über die Sendung. Im Rahmen dieses Verfügungsrechts ist die Hungary-Meat Kft. berechtigt, die Sendung unterwegs aufzuhalten, zurückzuleiten, einen anderen Empfänger oder einen neuen Bestimmungsort zu benennen. Kann der Beauftragte aus einem ihm zurechenbaren Grund die Beförderung der Sendung zu dem neuen Bestimmungsort nicht durchführen oder durchführen lassen, ist er verpflichtet, der Hungary-Meat Kft. sämtliche nachweisbaren Kosten und Schäden zu ersetzen. Darüber hinaus ist der Beauftragte verpflichtet, mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des zum Zeitpunkt des Abschlusses des individuellen Vertrags gültigen Marktpreises der für den Transport übernommenen Sendung (d. h. des Preises, den die Hungary-Meat Kft. bei Verkäufen an Dritte anwendet) an die Hungary-Meat Kft. zu zahlen.

​21. Der Beauftragte darf die Ausführung einer Anweisung/Verfügung der Hungary-Meat Kft., die nach Beginn der Dienstleistungserbringung erteilt wurde, nur dann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn die Anweisung die Dienstleistungserbringung erheblich erschwert und der Beauftragte diesen rechtmäßigen Ablehnungsgrund unverzüglich, schriftlich und nachweislich gegenüber der Hungary-Meat Kft. darlegt. Die Hungary-Meat Kft. ist berechtigt, den Antrag des Beauftragten auf Sicherheitsleistung abzulehnen, wenn dies unter Berücksichtigung der kaufmännischen Vernunft – insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Situation der Hungary-Meat Kft. – nicht gerechtfertigt ist.

​22. Im Falle eines Speditionsrechtsverhältnisses ist der Spediteur verpflichtet, im Rahmen des der Hungary-Meat Kft. zustehenden Weisungs- und Verfügungsrechts gegenüber dem vom Spediteur beauftragten Fuhrunternehmer zu handeln.

​VII. VERJÄHRUNG:

​23. Ansprüche aus den Verträgen verjähren – mit Ausnahme von Schäden, die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden – innerhalb eines Jahres.

​24. Bei innerstaatlichem Transport regelt § 6:270 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ptk.) den Beginn der Verjährungsfrist. Im Falle eines internationalen Transports gelten für die Verjährung und den Beginn der Verjährungsfrist die Bestimmungen des Artikels 32 des CMR-Übereinkommens.

​25. Die Anwendung kürzerer Verjährungsfristen als die oben genannten schließt die Hungary-Meat Kft. ausdrücklich aus.

​VIII. ABTRETUNG, VERRECHNUNG, ÜBERNAHME VON SCHULDEN

​26. Die Hungary-Meat Kft. kann ihre Forderung gegenüber dem Beauftragten frei und ohne vorherige Zustimmung des Beauftragten abtreten. Mit der Abtretung tritt der Abtretungsempfänger an die Stelle der Hungary-Meat Kft.

​27. Die Abtretung der Forderung des Beauftragten gegenüber der Hungary-Meat Kft. ist nur mit ausdrücklicher und vorheriger schriftlicher Zustimmung der Hungary-Meat Kft. zulässig. Ohne diese Genehmigung wird die Abtretung der Forderung gegenüber der Hungary-Meat Kft. als unwirksam betrachtet.

​28. Die Hungary-Meat Kft. schließt die Möglichkeit aus, dass der betreffende Beauftragte seine gegenüber der Hungary-Meat Kft. bestehenden Schulden mit irgendeiner Forderung gegenüber der Hungary-Meat Kft. aufrechnen kann.

​29. Die Hungary-Meat Kft. behält sich hiermit das Recht vor, ihre gegenüber dem betreffenden Beauftragten bestehende Forderung mit jeder Forderung des Beauftragten gegenüber der Hungary-Meat Kft. aufzurechnen.

​30. Die Übernahme der Verpflichtungen des betreffenden Beauftragten aus dem Transport-/Speditionsvertrag mit der Hungary-Meat Kft. durch einen Dritten erfordert die vorherige und ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Hungary-Meat Kft.

IX. BEENDIGUNG DES VERTRAGS ZWISCHEN DEN PARTEIEN:

​31. Für die Fälle der Beendigung des jeweiligen Vertrags gelten die Bestimmungen des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ptk.) sowie die anderen relevanten gesetzlichen Vorschriften.

​X. OBLIGATION OF COOPERATION BETWEEN THE PARTIES, SCOPE OF RESPONSIBILITY:

​32. Der Beauftragte übernimmt die folgenden Verpflichtungen, die entweder von ihm selbst oder im Falle eines Speditionsrechtsverhältnisses von dem von ihm beauftragten Fuhrunternehmer im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht erfüllt werden:

​32.1. Der Beauftragte ist verpflichtet, die Hungary-Meat Kft. sofort und schriftlich darauf hinzuweisen, wenn die Beladung der Sendung auf das Transportmittel oder die Platzierung der Paletten auf dem Transportmittel von der üblichen Vorgehensweise abweicht. Sollte der Beauftragte (oder der Fahrzeugführer in seinem Auftrag) während der Beladung eine unsachgemäße Anweisung geben und aufgrund dieser unsachgemäßen Anweisung ein Schaden an der Sendung entstehen, haftet der Beauftragte vollständig für den Schaden.

​32.2. Der Beauftragte ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen und Erklärungen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Hungary-Meat Kft. ihre Verpflichtungen aus den jeweiligen, von ihr abgeschlossenen Transportverträgen ordnungsgemäß erfüllen kann. Vom Zeitpunkt der Übernahme der Sendung durch den Fuhrunternehmer oder den vom Spediteur beauftragten Fuhrunternehmer bis zur Übergabe der Sendung an den Empfänger – unabhängig davon, ob ein Transport- oder Speditionsrechtsverhältnis zwischen der Hungary-Meat Kft. und dem Beauftragten besteht – haftet der Beauftragte vollständig und in vollem Umfang für alle Verluste, Fehlmengen, Schäden oder Lieferverzögerungen, die an der Sendung entstehen, gegenüber der Hungary-Meat Kft.

​33. Der Spediteur ist nicht berechtigt, seine Verantwortung gegenüber der Hungary-Meat Kft. zu beschränken oder auszuschließen, auch nicht in Bezug auf die Auswahl des Fuhrunternehmers und die Erteilung von Anweisungen, die den Interessen der Hungary-Meat Kft. dienen und in der gegebenen Situation als angemessen angesehen werden.

​34. In Anbetracht der Tatsache, dass die von der Hungary-Meat Kft. an Dritte zu verkaufende und vom jeweiligen Beauftragten zu transportierende/spedierende Ware eine temperaturgeregelte Beförderung erfordert, ist der Fuhrunternehmer oder der vom Spediteur beauftragte Fuhrunternehmer verpflichtet sicherzustellen, dass:
- Der Temperaturregler des Transportcontainers während der gesamten Transportdauer ordnungsgemäß funktioniert und richtig eingestellt ist, und
- Die Ware während der gesamten Transportdauer ordnungsgemäß gelagert, bewegt und gelagert wird.

​35. Der Spediteur verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die in Punkt 34 genannten Verpflichtungen von dem vom Spediteur beauftragten Fuhrunternehmer eingehalten werden.

​36. Wenn die Parteien sich auf den konkreten Tag der Abfahrt der Ware oder der Ankunft an einem bestimmten Ort geeinigt haben, übernimmt der betreffende Beauftragte die volle Verantwortung und Verpflichtung, dass die zum Transport/Spedition übernommene Ware an diesem Tag abfährt und/oder an diesem Tag am endgültigen Zielort beim Empfänger eintrifft.

​37. Wenn der Beauftragte Empfänger der in den Punkten 32–36 dieser AGB und deren entsprechenden Unterpunkte formulierten Verpflichtungen ist und eine der darin festgelegten vertraglichen Pflichten verletzt, ist der betreffende Beauftragte verpflichtet, der Hungary-Meat Kft. alle nachweisbaren Kosten und Schäden zu ersetzen, mindestens jedoch eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Marktpreises der für den Transport/Spedition übernommenen Ware/Produkte zu zahlen. Der Marktpreis entspricht dem Preis, den die Hungary-Meat Kft. bei Verkäufen an Dritte anwendet oder angewendet hat.

​38. Die Hungary-Meat Kft. zahlt den Frachtpreis bzw. jede andere Gebühr, die gemäß diesem AGB-regulierten Vertrag an den Beauftragten zu zahlen ist, innerhalb von 60 bis 120 Tagen.

​39. Der Beauftragte ist nur in den folgenden Fällen nicht für Verluste, Schäden oder Verzögerungen an der übernommenen/zu übernehmenden Ware verantwortlich:
Wenn ein Fehler oder Mangel in der Verpackung der Ware nachweislich auf die Aktivitäten der Hungary-Meat Kft. zurückzuführen ist, wobei der Beauftragte ausdrücklich und nachweislich die Hungary-Meat Kft. auf diesen Fehler oder Mangel hingewiesen hat, aber die Hungary-Meat Kft. es trotz dieses Hinweises versäumt hat, den Mangel oder Fehler ordnungsgemäß zu beheben.

​XI. HÖHERE GEWALT:

​40. Die Parteien vereinbaren, dass im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt die Hungary-Meat Kft. und der betreffende Beauftragte die folgende Vorgehensweise einhalten müssen:

​41. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt den betreffenden Beauftragten – oder im Falle eines Speditionsvertrags einen seiner Beteiligten (insbesondere den Fuhrunternehmer) – an der rechtzeitigen Erfüllung des jeweiligen Transport-/Speditionsvertrags hindert, muss der Beauftragte die Hungary-Meat Kft. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden nach dem Auftreten des Ereignisses höherer Gewalt und nach dessen Veröffentlichung in offiziellen Mitteilungen, Nachrichten oder Bekanntmachungen schriftlich darüber informieren. Er muss auch angeben, wie lange das Ereignis voraussichtlich andauern wird. Gleichzeitig ist der Beauftragte verpflichtet, von der Hungary-Meat Kft. neue Anweisungen zu verlangen und diese zu befolgen. Nach Erhalt der Anweisung muss der Beauftragte eine Schätzung der voraussichtlichen Zusatzkosten im Zusammenhang mit dem Ereignis höherer Gewalt und der Erfüllung der neuen Anweisung der Hungary-Meat Kft. an die Hungary-Meat Kft. übermitteln.

​42. Wenn die Hungary-Meat Kft. schriftlich die vom Beauftragten gemeldeten spezifischen Ereignisse höherer Gewalt anerkennt und/oder die von dem Beauftragten geschätzten Zusatzkosten, die über den ursprünglichen Fracht-/Speditionspreis hinausgehen, in dem von der Hungary-Meat Kft. akzeptierten Umfang erstattet, wird die in dem betroffenen Vertrag festgelegte Erfüllungsfrist für das von höherer Gewalt betroffene Vertragsobjekt entsprechend der von der Hungary-Meat Kft. akzeptierten Dauer des Ereignisses höherer Gewalt verlängert. Zusätzlich wird der ursprüngliche Fracht-/Speditionspreis entsprechend der von der Hungary-Meat Kft. schriftlich akzeptierten geschätzten Zusatzkosten angepasst, wobei der Preis gemäß den Bestimmungen des von den Parteien geschlossenen Vertrags geändert wird.

​43. Wenn die Hungary-Meat Kft. die von dem Beauftragten in der Mitteilung über das Ereignis höherer Gewalt angegebenen Fristverlängerungen nicht akzeptieren möchte, ist sie berechtigt, innerhalb von 2 (zwei) Tagen Verhandlungen mit dem Beauftragten aufzunehmen. Diese können mündlich – einschließlich Telefon, Skype oder persönlicher Kommunikation – oder schriftlich – einschließlich E-Mail – geführt werden, um notwendige Änderungen des betreffenden Vertrags zu besprechen. Aufgrund dieser Vertragsänderung ist der Beauftragte, falls die Hungary-Meat Kft. dies verlangt, verpflichtet, die Sendung an die Hungary-Meat Kft. zurückzuschicken. Bei einer Rücksendung kann der Beauftragte keine höhere Frachtgebühr/Speditionsgebühr oder sonstige zusätzliche Kosten von der Hungary-Meat Kft. verlangen als die im ursprünglichen Vertrag festgelegte.

​44. Wenn die oben genannten Verhandlungen innerhalb von weiteren 2 (zwei) Arbeitstagen zu keinem Ergebnis führen, haben sowohl die Hungary-Meat Kft. als auch der betreffende Beauftragte das Recht, das jeweilige Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall hat der Beauftragte keinen Anspruch auf die Speditions-/Frachtgebühr.

​45. Wenn der Beauftragte seiner Mitteilungs- und Informationspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis höherer Gewalt innerhalb der oben genannten Frist nicht nachkommt oder wenn der Beauftragte aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt auch innerhalb der verlängerten Frist nicht in der Lage ist, die vertragliche Leistung zu erbringen, ist die Hungary-Meat Kft. berechtigt, den betreffenden Vertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung des Vertrags durch die Hungary-Meat Kft. gemäß den Bestimmungen dieses Punktes ist der Beauftragte verpflichtet, der Hungary-Meat Kft. alle nachgewiesenen Schäden, Verluste und Kosten zu erstatten, die bis zur Mitteilung der Kündigung und gegebenenfalls später entstehen. Zudem ist der Beauftragte verpflichtet, mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Marktpreises der für den Transport/Spedition übernommenen Ware (d. h. des Preises, den die Hungary-Meat Kft. bei Verkäufen an Dritte anwendet) an die Hungary-Meat Kft. zu zahlen.

​XII. BESCHRÄNKUNG DER ANWENDUNG DES PFANDRECHTS, SICHERHEITEN:

​46. Sofern keine spezifische schriftliche Vereinbarung/vertragliche Regelung zwischen den Parteien entgegensteht, hat der Beauftragte kein Pfandrecht an den Waren der Hungary-Meat Kft., die gemäß dem Transport-/Speditionsvertrag in den Besitz des Beauftragten bzw. im Falle eines Speditionsrechtsverhältnisses in den Besitz des entsprechenden Fuhrunternehmers übergehen. Verstößt der Beauftragte gegen diese Verpflichtung, indem er die Ware, die er aufgrund des Transport-/Speditionsvertrags in Besitz genommen hat und die ihm von der Hungary-Meat Kft. übergeben wurde, ohne rechtlichen Grund zurückbehält oder unrechtmäßig das in dieser Bestimmung ausgeschlossene Pfandrecht ausübt und der Hungary-Meat Kft. dadurch einen Schaden zufügt, ist der Beauftragte verpflichtet, den gesamten verursachten Schaden an die Hungary-Meat Kft. zu zahlen. Zudem ist er verpflichtet, mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Marktpreises der für den Transport/Spedition übernommenen Ware (d. h. des Preises, den die Hungary-Meat Kft. bei Verkäufen an Dritte anwendet) an die Hungary-Meat Kft. zu zahlen.

​47. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien besteht, ist der Beauftragte verpflichtet, eine angemessene Versicherung für die von ihm zum Transport/Spedition übernommenen Waren abzuschließen. Verletzt der Beauftragte diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, sämtliche Schäden und entgangenen Gewinne, die aus diesem Versäumnis entstehen und bei der Hungary-Meat Kft. auftreten, der Hungary-Meat Kft. vollständig zu erstatten.

​XIII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN:

​48. Sofern keine abweichende schriftliche Einzelvereinbarung zwischen den Parteien besteht, ist im Zusammenhang mit den Verträgen und den aus den Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ungarisches Recht maßgeblich und anzuwenden.

​49. Vollständigkeitsklausel: Diese AGB enthält die vollständigen Regelungen und Vereinbarungen zwischen der Hungary-Meat Kft. und dem Beauftragten in Bezug auf alle in dieser AGB geregelten Rechtsgeschäfte und ersetzt alle früheren Gewohnheiten und Praktiken, die zwischen den Parteien in Bezug auf solche Rechtsgeschäfte entwickelt wurden.

​50. Im Falle von Streitfragen, die aus den Dienstleistungen entstehen, bemühen sich die Parteien stets, diese auf friedlichem Wege außergerichtlich zu lösen. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden, vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit der ungarischen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits sowie die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts oder der Kreisgerichtshöfe, abhängig vom Streitwert oder der Zuständigkeit, am Sitz der Hungary-Meat Kft.

​51. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser AGB.

​52. Die Hungary-Meat Kft. schließt ausdrücklich die Anwendbarkeit und Gültigkeit der ungarischen Allgemeinen Speditionsbedingungen im Zusammenhang mit den von ihr abgeschlossenen Speditionsverträgen aus. Daher kann der Spediteur, der einen Vertrag mit der Hungary-Meat Kft. abschließt, in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf die ungarischen Allgemeinen Speditionsbedingungen gegenüber der Hungary-Meat Kft. oder vor Behörden, Gerichten oder anderen Dritten verweisen.

​Kiskunfélegyháza, 2024.09.27.